Ja. Die Behandelnden unterstehen dem Berufsgeheimnis; wer es verletzt, macht sich strafbar. Für zurückliegende Taten gibt es keine Anzeigepflicht.

Die Schweigepflicht ist eine Grundlage der Prävention: Nur so erreicht die Therapie auch Menschen, die der Justiz nicht bekannt sind, und kann weitere Übergriffe verhindern.

Ist ein Kind gefährdet, gibt es gesetzliche Ausnahmen, über die wir offen sprechen. Ist die Person selbst in akuter Gefahr, steht ihre Sicherheit an erster Stelle.