Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor­nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, begeht sexuellen Kindemissbrauch im Sinne des Strafgesetzbuches (Art. 187 StGB)

Sexueller Kindesmissbrauch ist für die Betroffenen Kinder körperlich und seelisch traumatisierend, die Folgen weitreichend. Sexueller Kindesmissbrauch wird strafrechtlich verfolgt und bestraft.

Pädophilie und Hebephilie sind keinesfalls mit sexuellem Kindesmissbrauch gleichzusetzen. Dennoch muss beachtet werden, dass eine solche Neigung einem Missbrauch vorausgehen kann und deswegen eine gute Verhaltenskontrolle unerlässlich ist.

Die Mehrheit des sexuellen Kindesmissbrauchs geht von Menschen aus, die eigentlich sexuell auf erwachsene Sexualpartner ausgerichtet sind. Nur die Minderheit der Taten gehen auf eine pädophile Motivation zurück.

Schätzungen zufolge sind 12% der Taten sexuellen Kindesmissbrauchs der Justiz bekannt und somit im juristischen Hellfeld.